Pflegegeldempfehlung des Deutschen Vereins für 2027

Der Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat neue Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2027 veröffentlicht. 

Empfehlungen des Deutschen Vereins für 2027

Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2027

Für das Jahr 2027 ergeben sich folgende empfohlene Pauschalbeträge:

Alter          Pauschalbetrag Sachaufwand    Pauschalbetrag für Pflege und Erziehung      Gesamt 

0 – 6                    784 €                                         451 €                                                       1.235 €

6 – 12                  947 €                                         451 €                                                       1.389 €

12 – 18             1.100 €                                         451 €                                                        1.551 €

 

Erstattung von Aufwendungen für Unfallversicherung

Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind nach § 39 SGB VIII als Teil des Kindesunterhalts zu erstatten. Bezüglich der Höhe des zu erstattenden Betrags orientiert sich der Deutsche Verein weiterhin an den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- bzw. Bereitschaftspflegepersonen nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu leisten haben, ist gegenüber dem Vorjahr gestiegen und beträgt derzeit jährlich 238,87 €. Bei zwei in die Betreuung eingebundenen Elternteilen empfiehlt der Deutsche Verein für beide Pflegeeltern die Erstattung der Beiträge für die Unfallversicherung bis zu diesem Wert.
Im Jahr 2027 sollten demnach nachgewiesene Aufwendungen für die Unfallversicherung der betreuenden Pflegeelternteile bis zu  239€/Jahr/(betreuendes) Pflegeelternteil  unabhängig von der Zahl der Pflegekinder erstattet werden.

Nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson

(Mindestorientierungswert 118,– €/Monat/Pflegekind) - hälftige Erstattung demnach mindestens 59,–€ /Monat/Pflegekind (bei entsprechenden nachgewiesenen Aufwendungen).

Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung Land Sachsen-Anhalt

In der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 10.12.2025 heißt es:

Grund- und Erziehungsbetrag werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die für das jeweilige Jahr ausgesprochenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. angepasst. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine abweichende, zu veröffentlichende Regelung treffen. Der sich aus der Anpassung nach Satz 1 ergebende neue Betrag wird von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.