Appell
Pflegekinder brauchen das Recht auf ein Zuhause – jetzt

Das 'Bündnis Sicheres Nest für Pflegekinder' hat einen Appell an die Bundesregierung geschrieben, in der die Stellungnahme der BAG-Landesjugendämter zur Kindschaftsrechtsreform kritisch hinterfragt wird. Hierbei geht es insbesondere um die Beendigung von Pflegeverhältnissen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Der Appell wird von PAN-Pflege- und Adoptivfamilien NRW und uns als Landesverband der Pflege- und Adoptiveltern in Sachsen-Anhalt unterstützt. 

Appell

Unmissverständlich haben die Landesjugendämter in ihrer Stellungnahme zur Kindschaftsrechtsreform mitgeteilt[1]: Ein Pflegeverhältnis kann bereits dann beendet werden, wenn die weitere Eignung der Pflegeeltern „in Frage steht“. Einer Kindeswohlgefährdung bedarf es dazu ausdrücklich nicht. Ebenso wenig spielt bei der Entscheidung offenbar die Ansicht des Kindes oder der Pflegeeltern eine Rolle.

Diese Praxis muss dringend beendet werden. Leben Pflegekinder für längere Zeit in einer liebevollen Pflegefamilie, entstehen Eltern-Kind-Bindungen. Diese sind ausdrücklich erwünscht, um die Folgen der Traumata zu lindern, die Pflegekinder häufig schon erlitten haben. Pflegefamilien sind keine „Unterbringung“, sondern soziale Familien mit einer sehr anspruchsvollen und oft herausfordernden Aufgabe. 

Gerade deshalb gilt: 

Der größtmögliche staatliche Eingriff in das Leben eines Kindes – die Trennung von seiner Familie – darf bei Pflegekindern nicht länger im freien Ermessen des Jugendamtes liegen. 

Wir appellieren an die Bundesregierung und die Parlamentarier:innen: 

Sorgen Sie dafür, dass die Kinder in Dauerpflege rechtlich abgesichert in ihrer Pflegefamilie aufwachsen können und zuverlässig die Hilfen erhalten, die nötig sind, um einen „heilenden“ Alltag in der Familie ohne Überforderung zu organisieren!

Eine Herausnahme des Pflegekindes, um es woanders „unterzubringen“, darf nur bei Kindeswohlgefahr erfolgen (§ 1666 BGB und § 8a SGB VIII)!

Die derzeitige Gesetzeslage ist offensichtlich nicht geeignet, die Persönlichkeitsrechte des Kindes und den verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens bei Pflegefamilien zu sichern. 

Sie erschwert es zudem, ein Vertrauensverhältnis zwischen Pflegefamilien und den sie betreuenden Jugendämtern aufzubauen und eine Kommunikation auf Augenhöhe zu ermöglichen. Mit weitreichenden Folgen: Müssen Pflegeeltern befürchten, dadurch das Kind zu verlieren, wenden sie sich womöglich bei Krisen nicht mit der Bitte um Hilfe ans Jugendamt, obwohl das nötig wäre.[2]

Solange Pflegeverhältnisse nach amtlichem Gutdünken beendet werden können, wird es deshalb schwer sein, die Qualität der Familienpflege zu verbessern und zu erreichen, dass weniger Pflegeverhältnisse „scheitern“.

Wenn Pflegeeltern nicht einmal sicher sein können, dass das  Jugendamt das Pflegeverhältnis schützt, wird es außerdem kaum gelingen, die so dringend gebrauchten zusätzlichen Pflegeeltern zu gewinnen.

Pflegekinder bringen häufig einen „Rucksack“ mit in die neue Familie mit. Sie wurden vernachlässigt oder gar Opfer körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt. Meist haben sie bereits mehrere Trennungen von ihren Bezugspersonen erlebt. Deshalb brauchen gerade sie die Sicherheit, in ihrer Pflegefamilie bleiben zu dürfen. Sorgen Sie jetzt dafür, dass sie endlich das Recht auf ein Zuhause erhalten.


Was wir feststellen:

Immer wieder werden Pflegeverhältnisse mit Zustimmung der Sorgeberechtigten durch das Jugendamt einseitig gekündigt, teils auch noch nach vielen Jahren, in denen das Kind in seiner Pflegefamilie lebte[3]. Eine Gefährdung des Kindeswohls wird dabei in der Regel nicht festgestellt. Vielmehr wird die weitere Eignung der Pflegeeltern als Pflegepersonen in Zweifel gezogen oder angenommen, die Pflegefamilie sei für das Kind nicht mehr entwicklungsförderlich (§ 37b, Absatz 3 SGB VIII)[4].

Tatsächlich werden Pflegeverhältnisse jedoch nach unserer Erfahrung häufig aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Helfersystem beendet. Pflegeeltern werden beispielsweise als unbequem empfunden, wenn sie „zu vehement“ Hilfen einfordern.[5] Häufig gibt es auch Streit über Auffälligkeiten oder Diagnosen des Kindes, manchmal werden auch Äußerungen eines traumatisierten Kindes in der Kita oder Schule vorschnell als Hinweis auf eine Kindeswohlgefahr interpretiert[6], jedoch nicht nach § 8a SGB VIII überprüft.

Teils gehen die Beendigungen des Pflegeverhältnisses direkt mit einer Inobhutnahme einher, obwohl eine dringende Gefahr nicht zu erkennen ist[7]. Diese abrupten Herausnahmen gehen mit einem hohen Risiko einher, das Kind erneut zu traumatisieren. Für Pflegeeltern ist es dann außerdem extrem schwierig, gerichtlich eine Rückführung des Kindes zu erstreiten: Häufig wird zunächst ein familienpsychologisches Gutachten erstellt, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung dauert es ein Jahr oder länger – eine Zeitspanne, die für ein kleineres Kind unermesslich lang ist. 

Die Stellungnahme der BAG Landesjugendämter[8] zeigt nun jedoch deutlich: Unsere Beobachtungen sind keine Einzelfälle, bei denen irgendetwas schiefgelaufen ist. Die Jugendämter betrachten es ausdrücklich als ihr Recht, ein Kind allein deshalb aus seiner vertrauten Familie zu nehmen, um es anderweitig „unterzubringen“, weil sie an der weiteren Eignung der Pflegeeltern zweifeln. Nicht einmal eine Einschränkung des Kindeswohls halten sie dafür notwendig. 

Das ist nicht hinnehmbar. Die Pflegefamilien brauchen einen restriktiven Paragraphen zum Pflegestellenwechsel, der das Kind und seine soziale Familie ins Zentrum stellt.[9] Klar ist aber auch: Das erklärte Ziel, die Rechte der Pflegekinder zu stärken, ihre gewachsenen Bindungen und die Kontinuität ihrer Lebensverhältnisse besser zu schützen[10],  ist nur erreichbar, wenn auch im SGB VIII Änderungen vorgenommen werden. 

Es darf nicht länger im freien jugendamtlichen Ermessen liegen, die Eignung von Pflegeeltern in Zweifel zu ziehen und Pflegeverhältnisse zu beenden. Es muss verhindert werden, dass Jugendämter zusammen mit Sorgeberechtigten durch unberechtigte Inobhutnahmen am Gericht vorbei Fakten schaffen können!

Was wir fordern:

  • Pflegestellenwechsel nur bei Kindeswohlgefährdung
    Wie bei jeder anderen Familie auch darf eine Herausnahme des Pflegekindes in der Regel nur dann genehmigt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um eine konkrete Gefährdung (§ 1666 BGB) abzuwenden. Wir bekräftigen entsprechende Forderungen des Deutschen Familiengerichtstags, der Allianz für Pflegekinder und von PAN e.V. zum Pflegestellenwechsel, § 1701 BGB-E
  • Beendigung von Pflegeverhältnissen nur als letztes Mittel
    Pflegeverhältnisse dürfen nur im Rahmen der Hilfeplanung unter Beteiligung des Kindes und der Pflegeeltern beendet werden. Ein Pflegestellenwechsel ist nur zulässig als letztes Mittel nach § 8a SGB VIII (Schutzauftrag) 
  • Widerspruch der Pflegeeltern bei Inobhutnahmen
    In § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) sind ausdrücklich auch die Pflegeeltern als widerspruchsberechtigte Personen aufzuführen
  • Beratungs- und Schlichtungsstellen
    Pflegefamilien brauchen unabhängige Beratungsstellen, an die sie sich mit ihren Sorgen und Nöten angstfrei wenden können. Im Konfliktfall sind Schlichtungsstellen notwendig, um langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden zu können 


 

[1] Stellungnahme der BAG Landesjugendämter zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG), S.23-24; Link: https://www.bag-landesjugendaemter.de/media/filer_public/76/c0/76c092cb-665f-4fb9-af7f-78b87f8b5493/s038-2026-stellungnahme-kimog-bag-landesjugendaemter.pdf

[2] Hierzu eindrücklich: Kube, Katrin (2026): Sie geben Kindern ein Zuhause – und plötzlich steht alles auf dem Spiel. Fachartikel „Aus der Praxis“, veröffentlicht bei Moses-online. Link: https://www.moses-online.de/sie-geben-kindern-zuhause-ploetzlich-steht-alles-spiel

[3] Nöldeke, Tillmann: Warum wurde der kleine Felix aus seiner Familie gerissen? In: Paten 1/2026, S. 8 – 19. Rettinger, Rainer: Fall Felix: Warum Transparenz, rechtsstaatlicher Schutz und eine unabhängige Clearingstelle überfällig sind. In: ebd.: S. 3-5. Link: https://pan-ev.de/wp-content/uploads/2026/03/paten_01_2026.pdf

[4] Kindler, Heinz (2026): DJI: Stellungnahme zur Anhörung der Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder am 05.03.2026 zum Thema „Unberechtigte Kindeswohlgefährdung bei Pflegefamilien, S. 10. Link: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-3485.pdf

[5] Hilmes, Simon: Zwischen Paragraphen. In: PFAD. Fachzeitschrift für Pflege- und Adoptivkinderhilfe Jg. 40, 1/2026, S. 12. PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.: Stellungnahme zum Referentenentwurf Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (KJHSRG) vom 16.04.2026. Link: https://www.pfad-bv.de/wp-content/uploads/2026/04/2026-04-16_Stellungnahme_PFAD_KJHSRG_final.pdf

[6] Janning, Martin (2026): „Unberechtigte Kindeswohlgefährdung bei Pflegefamilien“, Anhörung der Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder am 05.03.2026, Stellungnahme des Caritas Kinder- und Jugendheimes in Rheine. Link: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-3495.pdf

[7] Marquardt, Claudia: Ein Pflegekind darf nicht einfach abgeholt werden. In: PATEN, Die Fachzeitschrift rund ums Pflegekind und Adoptivkind, 43. Jahrgang, 1/2026, S. 20 – 21. Link: https://pan-ev.de/wp-content/uploads/2026/03/paten_01_2026.pdf

[8] Stellungnahme der BAG Landesjugendämter zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG) 2026. Link: https://www.bag-landesjugendaemter.de/media/filer_public/76/c0/76c092cb-665f-4fb9-af7f-78b87f8b5493/s038-2026-stellungnahme-kimog-bag-landesjugendaemter.pdf

[9] Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG); Link: https://stiftung-pflegekind.de/wp-content/uploads/2026/07/Familiengerichtstag-Stellungnahme-Kinderrechtekommission-2026.pdf. Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG: Stellungnahme der Allianz für Pflegekinder zum Referentenentwurf vom 8.5.2026; Link: https://stiftung-pflegekind.de/wp-content/uploads/2026/07/Allianz-fuer-Pflegekinder_KiMoG-Stellungnahme.pdf. PAN Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V.: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts /KiMoG); Link: https://stiftung-pflegekind.de/wp-content/uploads/2026/07/PAN-Stellungnahme-2026.pdf

[10] § 1701 BGB-E in: Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG), Referentenentwurf vom 8.5.2026; Link: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_KiMoG.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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