Eingliederungshilfe

Für die weitaus meisten Kinder und Jugendlichen, die in Pflegefamilien untergebracht sind, ist die Jugendhilfe und somit das Jugendamt zuständig. Das Jugendamt vermittelt das Kind in die Familie, berät und begleitet die Familie und übernimmt die Kosten im Rahmen von Pflegegeld und Beihilfen. 

Für Kinder und Jugendliche, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, ist jedoch die Eingliederungshilfe zuständig. Träger der Eingliederungshilfe ist das Land Sachsen-Anhalt (§ 1 AG SGB IX).

In Sachsen-Anhalt werden die Aufgaben der Eingliederungshilfe rechtlich von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen. In der Praxis erledigen die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt diese Aufgabe der Sozialagentur. Die Kommunen gewährend die Leistungen der Eingliederungshilfe. 

Pflegeeltern, die ein körperlich oder geistig beeinträchtigtes Kind aufgenommen haben, haben somit mit den Sozialämtern zu tun. Sie haben jedoch auch weiterhin einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Dieses Zusammenwirken der unterschiedlichen Zuständigkeiten ist im Land nicht einheitlich geregelt. Pflegeeltern sollten daher nachfragen sowohl beim Jugendamt als auch dem Sozialamt. Hilfreich sind sicherlich auch Nachfragen beim örtlichen Zusammenschluss der Pflegeeltern oder dem Landesverband.