Verwandtenpflege

Etwa 30 % aller Pflegeeltern sind mit ihrem Pflegekind verwandt. Es gibt jedoch große regionale Unterschiede. Die Statistik zeigt, dass in Großstädten diese Prozentzahl wesentlich höher ist. 

Wenn sorgeberechtigte Eltern damit einverstanden sind, können Kinder und Jugendliche bei Verwandten, wie Großeltern, Geschwistern oder Tante ohne irgendeine behördliche Erlaubnis leben. Solche Pflegeverhältnisse werden vom Staat als private Entscheidung der Familie angesehen. 

Verwandte können jedoch genauso wie fremde Pflegeeltern ein vom Jugendamt beauftragtes und untertützes Pflegeverhältnis mit dem verwandten Kind eingehen.  Dafür müssen die sorgeberechtigten Eltern einen Antrag stellen. Das Jugendamt bewilligt diesen Antrag der sorgeberechtigten Eltern auf „Hilfe zur Erziehung“ in „Vollzeitpflege“, wenn deutlich wird, dass die Eltern die Erziehung des Kindes nicht leisten können und wenn festgestellt wird, dass die Erziehung des Kindes in der Verwandtenpflegefamilie die geeignete Hilfe ist. Um den Ansprüchen des Jugendamtes zum Wohle des Kindes gerecht zu werden, werden die Verwandten auf ihre Geeignetheit als Pflegeeltern geprüft. Dabei ist es besonders wichtig, dass die Verwandten bereit und in der Lage sind, in den Fragen des Pflegeverhältnisses mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten. 

Ist dies möglich, wird ein Pflegeverhältnis nach § 33 SGB VIII eingerichtet. Die Pflegepersonen und die sorgeberechtigten Eltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung während des Pflegeverhältnisses. Die Bedürfnisse des Kindes stehen dabei immer im Mittelpunkt.